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Wichtiges zum Thema Spende

Wichtig vorab zu wissen

Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60, 61 AO wurden vom Finanzamt Bünde StNr. 310/5855/2374 VST mit Bescheid vom 22.10.2022 nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern gemäß unserer Satzung folgende gemeinnützige Zwecke:

Förderung der Jugendhilfe (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. (n) 4 AO) und
Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. (n) 19 AO).

Daher sind wir berechtigt, Zuwendungsbescheinigungen auszustellen.
Der Freistellungsbescheid des Finanzamts kann bei Bedarf bei uns angefordert werden.

Das Gesetz seit 2007 ...

Im Jahre 2007 wurde das Gesetz mit dem Titel "Hilfen für Helfer" verabschiedet. Mit diesem neuen Gesetz werden von diesem Zeitpunkt an Spender, Förderer und Zustifter steuerlich wirksamer unterstützt als davor. Das Gesetz "Hilfen für Helfer" bringt u.a. folgende Änderungen bei der Förderung im Gesundheitswesen mit sich:

Höchstgrenzen für den Spendenabzug

Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5% (zur Förderung kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zwecke) bzw. 10% (für mildtätige, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke) auf 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) für alle förderungswürdigen Zwecke.

Unternehmensspenden

Verdoppelung der Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug sogenannter Unternehmensspenden. Grundsätzlich ist der Höchstabzug für Spenden nach den oben genannten Kriterien definiert. Unternehmen können alternativ den Höchstbetrag wie folgt berechnen: 0,4% (bisher 0,2 %) der Summe von Umsätzen sowie der Löhne und Gehälter.

Zeitlich unbeschränkter Spendenvortrag

Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags. D.h. wenn eine Person oder ein Unternehmen eine Spende leisten möchte, die über die genannte Höchstgrenze hinaus geht, kann sie die Spende auch zu einem späteren Zeitpunkt steuerlich absetzen bzw. den Abzug über die Folgejahre verteilen.

Erleichterter Spendennachweis bis 200 Euro

Für Spenden bis 200 Euro reicht ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis für das Finanzamt aus. Bei Spenden über 200 Euro ist eine Zuwendungsbestätigung von der begünstigten Organisation als Nachweis für das Finanzamt nötig.

Vermögensstock einer Stiftung

Anhebung des abziehbaren Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital / Zuwendungen zum Vermögensstock einer Stiftung von 307.000 Euro auf 1 Million Euro. Dies gilt zusätzlich zu sonstigen Spenden. Dieser Abzug kann bei Zustiftungen über 10 Jahre verteilt werden.